"1. Geltung
Die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind gültig für die Galderma Laboratorium GmbH (im Folgenden: GALDERMA).
2. Vertragsabschluss
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen an Galderma gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Nur schriftlich erteilte Aufträge haben Gültigkeit.
Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe des verbindlichen Liefertermins und des Preises sowie unserer Bestellnummer schriftlich zu bestätigen, soweit nicht anders vereinbart. Durch die Auftragsbestätigung werden der Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen Bestandteil des Vertrages. Im gesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und in allen Versandpapieren sind die Bestellnummer des GALDERMAs mit Datum und die Positionsnummer anzugeben.
3. Preise
Ist in der Bestellung kein Preis enthalten, so ist diese Bestellung unverbindlich, bis über die Höhe der Preise Einigkeit erzielt ist, bzw. die Bestellung ist erst dann verbindlich, wenn kein Einspruch gegen den in der Auftragsbestätigung genannten Preis innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt.
Die bestätigten Preise gelten als Festpreise.
4. Liefertermin Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragserteilung. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil nicht termingerecht ausführen kann – unabhängig von den Ursachen der Verzögerung – hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung unverzüglich, so kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der gesetzlichen Verpflichtungen des GALDERMAs eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Unterlässt der Lieferant die unverzügliche Anzeige, ist der GALDERMA berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall gelten bereits erfolgte Teillieferungen nicht als selbständige Erfüllung.
5. Lieferung
Erfüllungsort ist der Sitz von Galderma in Düsseldorf oder eine besonders zu benennende Anschrift. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Abnahme der Ware am Erfüllungsort auf den GALDERMA über.
Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, sind die Sendungen freizumachen. Für Frachten geht der GALDERMA nicht in Vorleistung.
Der GALDERMA ist transportversichert und erklärt sich für sämtliche Lieferungen zum Verzichtskunden im Sinne der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
Der Lieferant haftet dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß, gemäß den gültigen gesetzlichen Vorschriften, gekennzeichnet sind. Der Lieferschein ist als Begleitpapier der Sendung beizufügen, wenn die Anlieferung durch Spediteur, Paketdienst oder Post erfolgt. Bei Bahnsendungen ist der Lieferschein am Tag des Versandes zuzustellen.
Die Angaben auf den Versandpapieren sind so zu wählen, dass eine Wareneingangskontrolle möglich ist, dazu gehört insbesondere die Bestellnummer des Auftrages.
Rechnungen gelten nicht als Lieferschein.
6. Gewährleistung
GALDERMA ist gehalten, den Liefergegenstand, soweit und sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb möglich ist, zu untersuchen. Offene Mängel werden spätestens einen Monat nach Untersuchung und verdeckte Mängel innerhalb eines Monats ab Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, so weit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Diese Bestimmungen gelten ausdrücklich für die angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen und erstrecken sich auch auf die vom Lieferanten von Unterlieferanten bezogenen Teile.
Der Lieferant steht dafür ein, dass der Liefergegenstand oder die Lieferleistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den einschlägigen Vorschriften und Regelwerken des Umweltschutzes, den Arbeitsschutzbestimmungen und den für uns jeweils verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt nach Inbetriebnahme oder Verwendung des Liefergegenstandes.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, in welcher der mangelbehaftete Gegenstand aus beim Lieferanten liegenden Gründen nicht benutzt werden kann.
Gewährleistungsansprüche für Mängel verjähren in zwei Jahren ab Zugang der jeweiligen Mängelanzeige, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeit. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist auch gehemmt, solange nach erfolgter Mängelrüge der Lieferant Ansprüche nicht schriftlich endgültig zurückgewiesen hat.
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach erfolgter Mängelrüge nacherfüllen oder mit der Beseitigung der Mängel beginnen, kann GALDERMA bei besonderer Eilbedürftigkeit die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder einen Dritten damit beauftragen. GALDERMA ist berechtigt, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten aufzurechnen oder das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, auch wenn die Forderung und Schuld nicht aus dem gleichen Geschäft herrühren.
7. Verpackung und Transport
Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und ausreichender Deklaration verpflichtet. Der Lieferant hat die für die Abwicklung des Vertrages günstigste Versandart zu wählen, soweit nicht anders vereinbart. Es dürfen nur umweltfreundliche und möglichst recyclebare Verpackungen zum Einsatz gebracht werden.
8. Rechnung und Zahlung
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung für jede Lieferung unter genauer Angabe der Bestellnummer sowie der Positionsnummer des einzelnen Postens einzusenden. Rechnungen sind gemäß §14(4) UStG auszustellen. Insbesondere ist auf die konkrete Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen sowie die Angabe des Liefer-/Leistungszeitpunktes zu achten. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen werden von GALDERMA zurückgewiesen.
Rechnungen sind durch die Post zuzustellen, sie dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung als eingegangen.
Zahlungsfristen laufen vom Eingangstag der Rechnung an. Geht der bestellte Gegenstand oder gehen die zur Bestellung gehörenden Unterlagen erst nach der Rechnung ein, so setzt dieser Eingang die Zahlungsfrist in Lauf.
Der Lieferant kann Kaufpreisforderung nur mit vorheriger Zustimmung von GALDERMA abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden.
Im Falle der Minderung kann der Kaufpreis bis zu einer Einigung über den herabgesetzten Kaufpreis zurückgehalten werden. Im Falle des Rücktritts wird die erhaltene Ware nach Rückzahlung bereits geleisteter Beträge zurückgegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht GALDERMA auch zu, wenn Verpflichtung und Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen.
Im Übrigen behält sich GALDERMA gegenüber Forderungen des Lieferanten die Aufrechnung vor.
Falls nicht anders vereinbart, werden Rechnungen durch Überweisung innerhalb von 30 Tagen netto beglichen; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung wird Skonto in Höhe von 3% zum Abzug gebracht.
9. Ansprüche Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der gelieferten Waren oder Leistungen Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, GALDERMA auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte von dritter Seite erhoben werden sollten.
10. Auftragsunterlagen
Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die für die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des Leistungsgegenstandes erforderlich sind, werden vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt.
Alle Angaben, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale usw., die dem Lieferanten für die Erfüllung eines Leistungsgegenstandes überlassen werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum von GALDERMA. Das Gleiche gilt für Zeichnungen, die der Lieferant nach Angaben von GALDERMA anfertigt.
Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die GALDERMA aus der Verletzung des Eigentums und von gewerblichen Schutzrechten erwachsen. Alle dem Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Verlangen mitsamt allen Abschriften und bzw. oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.
11. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit GALDERMA ist Düsseldorf. Die Beziehungen zwischen GALDERMA und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Allgemeines
Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
Wird gegenüber dem Lieferanten ein Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist GALDERMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Eine Offenlegung der mit den GALDERMA bestehenden Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist nur mit schriftlicher Erlaubnis gestattet.
Der Galderma-Lieferantenkodex
Einleitung
Galdermas Ziel ist die Anerkennung als kompetentestes und erfolgreichstes innovationsorientiertes Unternehmen, das sich ausschließlich auf die Erfüllung der Bedürfnisse von Dermatologiepatienten und Ärzten konzentriert.
Teil dieses Ziels ist es, zum Zwecke der Herstellung, des Vertriebs und der Werbung, Forschungs- und Innovationsaktivitäten von hoher Qualität selbst durchzuführen und diese zu fördern sowie sicherzustellen, dass Gesundheitsexperten und Patienten Schulungen und Informationen zum sachgemäßen Gebrauch unserer Produkte erhalten.
Unsere Patienten und Gesundheitsexperten erwarten ein ähnliches Verhalten von allen beteiligten Unternehmen, Partnern und Lieferanten, mit denen wir in unserem Geschäft in Beziehung stehen. Der Galderma-Ethikkodex legt unsere Werte und Grundsätze für Geschäftsgebaren dar. Der Lieferantenkodex („der Kodex“) erlaubt uns die Durchsetzung der unternehmerischen Geschäftsgrundsätze, indem wir die bei Geschäften mit Galderma einzuhaltenden Normen (nachstehend I-VII) festlegen, die wir von unseren Lieferanten, deren Mitarbeitern, Vertretern und Zulieferern („der Lieferant“) verlangen. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, seine Mitarbeiter, Vertreter und Zulieferer über diese Anforderungen zu informieren und entsprechend zu schulen.
Durch die Annahme des Kodexes verpflichtet sich der Lieferant zur Gewährleistung, dass alle bestehenden und zukünftigen Vereinbarungen oder.
Geschäftsbeziehungen mit Galderma im Einklang mit den hier enthaltenen Bestimmungen stehen.
1. Geschäftsintegrität
Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften
Der Lieferant muss alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten
Unzulässiger Vorteil
Bei allen Aktivitäten darf der Lieferant weder direkt noch durch Vermittler neinen persönlichen oder unzulässigen Vorteil anbieten oder versprechen, um weder öffentlich noch privat ein Geschäft abzuschließen oder aufrecht zu erhalten oder irgendeinen anderen Vorteil von einem Dritten daraus zu ziehen. Auch darf der Lieferant einen derartigen Vorteil nicht als Gegenleistung für eine bevorzugte Behandlung von Dritten akzeptieren.
2. Umwelt
Der Lieferant muss verantwortungsbewusst gegenüber der Umwelt handeln und die Einhaltung anwendbarer Gesetze und Vorschriften sicherstellen, die in dem Land gelten, in dem Produkte oder Dienstleistungen hergestellt bzw. erbracht werden.
Der Lieferant muss äußerste Anstrengungen unternehmen, um die durch seine Aktivitäten entstandenen Emissionen zu reduzieren bzw. diese Emissionsquellen zu eliminieren, natürliche Ressourcen (Wasser und nicht erneuerbare Ressourcen) zu schonen, den Gebrauch von Gefahrstoffen zu vermeiden oder zu minimieren und nach Möglichkeit das Recycling oder die Wiederverwendung zu fördern.
3. Arbeitsrichtlinien
Gefängnis- und Zwangsarbeit
Der Lieferant darf unter keinen Umständen Zwangsarbeit in Anspruch nehmen oder in irgendeiner Weise davon profitieren. Desgleichen sind die Arbeit in Zwangsarbeit ebenso wie körperliche Züchtigung, Zwangsunterbringung, die Androhung von Gewalt oder andere Formen der Bedrohung oder Misshandlung als Disziplinierungs- oder Kontrollmaßnahme verboten. Der Lieferant darf weder Fabriken oder Produktionsanlagen nutzen, in denen die Ausführung der Arbeit durch unbezahlte Arbeiter oder Arbeitsverpflichtete erzwungen wird, noch darf der Lieferant für die Herstellung von Produkten Zulieferer unter Vertrag nehmen, die derartige Praktiken anwenden oder derartige Einrichtungen nutzen.
Kinderarbeit
Entsprechend der internationalen Kinderrechtskonvention (Art. 32) und der Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation (Art. 138 und 182) ist die Inanspruchnahme von Kinderarbeit durch den Lieferanten strikt verboten, da sie die Kinder und deren Schulausbildung gefährdet bzw. beeinträchtigt oder sich negativ auf die körperliche, geistige, seelische, moralische oder soziale Entwicklung der Kinder auswirkt.
Arbeitszeit
Der Lieferant muss sicherstellen, dass seine Arbeitnehmer in Bezug auf die Anzahl der Arbeitsstunden und -tage im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und verbindlichen Industriestandards arbeiten. Bei Nichtübereinstimmung zwischen einer Rechtsvorschrift und einem verbindlichen Industriestandard muss der Lieferant die Bestimmung erfüllen, die unter nationalem Recht Vorrang hat.
Entlohnung
Die Arbeitnehmer des Lieferanten müssen Löhne und Leistungen erhalten, die den nationalen und lokalen Gesetzen sowie den bindenden Tarifvereinbarungen entsprechen. Hierzu zählen auch die Löhne und Leistungen für Überstunden und andere Vereinbarungen über Prämienzahlungen sowie sonstige auf den Sozialschutz bezogene Bedingungen.
Nichtdiskriminierung
Der Lieferant muss eine Politik umsetzen, die dem geltenden Recht entspricht, nach dem eine Diskriminierung bei den Einstellungs- und Beschäftigungspraktiken aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, körperlichen Fähigkeiten, Nationalität oder aus etwaigen anderen gesetzlich unzulässigen Gründen verboten ist.
4. Arbeitsschutz
Arbeitsplatzumgebung
Der Lieferant muss den Arbeitnehmern sichere und gesunde Arbeits-/Wohnbedingungen zur Verfügung stellen. Allermindestens müssen Trinkwasser, angemessene Sanitäranlagen, Notausgänge und eine grundlegende Sicherheitsausrüstung, der Zugang zu medizinischer Notversorgung, angemessen beleuchtete und ausgestattete Arbeitsplätze bereitgestellt werden. Außerdem müssen Einrichtungen gemäß den durch anwendbare Kodexe und Verordnungen festgelegte Normen gebaut und instand gehalten werden.
Produktqualität und -sicherheit
Alle vom Lieferanten gelieferten Produkte und Dienstleistungen müssen die gesetzlich erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllen. Bei Geschäftstätigkeiten mit oder im Namen von Galderma muss der Lieferant die Qualitätsanforderungen von Galderma erfüllen.
5. Tierschutz
Wenn der Lieferant aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften und im Rahmen seines Auftrags Tierversuche durchführen muss, muss er sicherstellen, dass die Tiere auf humane und ethische Weise behandelt und minimalem Schmerz und Stress ausgesetzt werden.
Der Einsatz von Tieren bei den Versuchen sollte erst erfolgen, nachdem im Einklang mit Industrie-/behördlichen Bestimmungen die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, die Anzahl der Tiere zu reduzieren und nach Möglichkeit tierfreie Methoden und alternative Technologien zu verwenden.
6. Vertraulichkeit
Der Lieferant muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um die vertraulichen, auf Personen, Patienten, Gesundheitsexperten und Arbeitnehmer bezogenen Daten richtig zu nutzen und zu schützen.
Von Galderma bereitgestellte, vertrauliche Informationen müssen so behandelt werden, dass ihre Geheimhaltung gewährleistet ist.
7. Galderma-Vertretung
Wenn der Lieferant damit betraut wurde, Galderma gegenüber Dritten oder Institutionen zu vertreten, muss der Lieferant sich an die Bestimmungen und Grundsätze des Ethikkodexes von Galderma halten, insbesondere im Hinblick auf Beziehungen zwischen Patienten, Gesundheitsexperten und Behörden.
8. Prüfung und Beendigung der Liefervereinbarung
Galderma behält sich das Recht vor, die Einhaltung des Kodexes seitens des Lieferanten zu überprüfen. Sollte Galderma Handlungen oder Gegebenheiten feststellen, die nicht im Einklang mit dem Kodex stehen, behält sich das Unternehmen das Recht vor, Abhilfemaßnahmen einzufordern. Galderma behält sich außerdem das Recht vor, eine Vereinbarung mit einem Lieferanten zu beenden, der sich nicht an den Kodex hält.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie werden mit Erteilung eines Auftrags (Bestellung), spätestens aber durch teilweise oder vollständige Annahme der gelieferten Ware anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers binden GALDERMA nicht, auch wenn GALDERMA ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Jeder Käufer von Arzneimitteln ist verpflichtet, uns zu Beginn der Geschäftsbeziehung seine Großhandels-/Apothekenerlaubnis/sonstige Bezugsberechtigung nach Maßgabe der §§ 43 ff AMG vorzulegen.
2. Preise
2.1 Rechnungen werden auf der Grundlage der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Preisliste erteilt; das Gleiche gilt für die Gewährung von Rabatten und Boni. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
2.2 Preise Klinikware Wir vertreiben neben der üblichen Offizinware zum Weitervertrieb durch Offizinapotheken oder Großhändler im ambulanten Sektor auch Ware zu Klinikkonditionen, die nicht in allen Fällen auf der Packung als Klinikware gekennzeichnet ist („Klinikware“). Aufgrund des Geltungsbereichs der Arzneimittelpreisbindung dürfen Rabatte und Konditionen über ein handelsübliches normales Skonto hinaus, nur auf Klinikware gewährt werden. Einzelheiten zu eventuellen Rabatten und Konditionen ergeben sich aus individuellen Vereinbarungen mit dem Käufer. Klinikware wird durch uns nur an Einrichtungen geliefert, die uns ihren Status als Krankenhaus(versorgende)Apotheke oder vergleichbare Einrichtung im Sinne des Apothekengesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen nachgewiesen haben.
Es sind uns die mit den Krankenhäusern/Einrichtungen abgeschlossenen und behördlich genehmigten Versorgungsverträge auszugsweise (Seite mit Unterschriften und Behördenstempel) in Kopie zur Verfügung zu stellen. Dies hat stets zu Beginn der Geschäftsbeziehung sowie später auf konkrete Nachfrage zu erfolgen.
Falls eine Krankenhaus(versorgende)Apotheke mehrere Krankenhäuser bzw. Einrichtungen im Sinne des § 14 ApoG beliefert, ist uns auf Anfrage mitzuteilen, welche Ware wann in welchen Mengen an welches Krankenhaus/welche Einrichtung geliefert wurde.
Das Ende des Status einer Krankenhaus(versorgenden)-apotheke, die Beendigung eines Versorgungsvertrages und der Neuabschluss von Versorgungsverträgen ist uns unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Beliefert eine Krankenhaus(versorgende)-apotheke Einrichtungen im Rahmen einer Integrierten Versorgung (IV), ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Konditionen für Klinikware können sich wiederum danach unterscheiden, ob sie für den Einsatz im ambulanten Bereich nach § 129a SGB V iVm § 14 Abs. 7 ApoG oder für den Einsatz im stationären Bereich vorgesehen ist. Der Käufer verpflichtet sich, Klinikware mit unterschiedlichen Konditionen für den stationären und den ambulanten Sektor nur in dem Sektor einzusetzen, der den gewährten Konditionen entspricht und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Keinesfalls darf Klinikware vom Käufer in den ambulanten Bereich verschoben werden. Im Falle des Einsatzes von Ware außerhalb des den Konditionen entsprechenden Sektors bzw. im Falle der Verschiebung von Klinikware in den ambulanten Bereich behalten wir uns neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, die gewährten Konditionen zurückverlangen und den Käufer in Zukunft von der Belieferung mit Klinikware auszuschließen. Für die korrekte Abrechnung von Klinikware mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. mit anderen Kostenträgern ist alleine der Käufer bzw. dessen Abnehmer verantwortlich.
3. Zahlungsbedingungen
Soweit vorab keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche von GALDERMA gestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum sowie bei Zahlung mittels rechtswirksam erteilter Einzugsermächtigung bzw. SEPA-Basislastschrift werden 1 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag gewährt. Im Falle der Geschäftsaufgabe oder -übergabe werden noch offene Rechnungen spätestens zum Datum der Beendigung der Geschäftstätigkeit bzw. der Übernahme der Apotheke durch den Käufer fällig. Etwaig gewährte Zahlungsziele oder Valuten werden ungültig.
Sofern der Bankeinzug per SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt, wird die Frist für die Vorankündigung des Einzugs (Pre-Notification) auf 2 Tage verkürzt. Der Käufer hat für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch GALDERMA verursacht wurde.
Ein Skonto Abzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung kann Zahlung an GALDERMA nur gemäß den Angaben auf den Rechnungen geleistet werden. Maßgebend für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto von GALDERMA:
Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig, unbeschadet der Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen kommt es jeweils auf den Eingang des Geldes an.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
Original-Packungen der GALDERMA-Ware werden in der Regel in Versandeinheiten abgegeben. Anders lautende Bestellungen können von GALDERMA entsprechend abgeändert werden.
Der Käufer kann Lieferansprüche gegen GALDERMA weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
Die Lieferung gilt als erfüllt und die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn oder Spedition übergeben ist. Für Bruch und die daraus entstehenden Folgen übernimmt GALDERMA keine Haftung.
GALDERMA ist von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, wenn diese aus betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen, die GALDERMA nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Ist GALDERMA die Ausführung des Auftrags länger als einen Monat unmöglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Aufträgen ab Euro 250,- netto (d. h. nach Abzug der Mehrwertsteuer und von eventuellen Preisnachlässen) liefert GALDERMA einschließlich Verpackung franko Empfangsstation auf Gefahr des Käufers. Zuschläge für eine besondere Versandart gehen zu Lasten des Käufers.
Aufträge über Produkte der korrektiven und ästhetischen Dermatologie erfolgen bei einer Standardlieferung in der Regel innerhalb von 1 – 3 Werktagen. Die Lieferung erfolgt frei Haus. Falls der Käufer eine Expresslieferung bzw. einen festen Liefertermin wünscht, behält sich GALDERMA eine separate Berechnung dieser Zusatzleistung vor.
Im Falle der Nichtabnahme der bestellten Ware ist GALDERMA berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Mängelansprüche
In Ergänzung zu § 377 Abs. 1 HGB hat der Kunde offene Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware unter Einsendung des Packzettels gegenüber GALDERMA anzuzeigen. Bei Reklamationen von Speditions-Sendungen ist der Frachtbrief mit einzureichen. Bei von GALDERMA anerkannten Mängeln wird die Ware zurückgenommen und entweder Ersatz geliefert, oder es wird der Gegenwert vergütet.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die in Folge unsachgemäßer Behandlung der Ware und/oder nicht ordnungsgemäßer oder über die Haltbarkeitsgrenzen hinaus erfolgter Lagerung der Ware durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, GALDERMA hätte sie zu vertreten.
GALDERMA haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz und in den Fällen der Gefährdungshaftung nach § 84 Arzneimittelgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Ebenfalls haftet GALDERMA unbeschränkt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Außerdem haftet GALDERMA bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet GALDERMA nur im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Eine darüber hinausgehende Haftung von GALDERMA auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
6. Zurücknahme oder Umtausch
Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erfolgen Rücknahme oder Umtausch ausgelieferter Ware nur aufgrund entsprechender vorheriger Vereinbarung mit GALDERMA und wenn darüber hinaus die Vorgaben der Verordnung über den Betrieb von Apotheken und/oder der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe mit der Ware vom Käufer nachweisbar eingehalten werden. Bei unaufgefordert zurückgesandter Ware behält sich GALDERMA die ersatzlose Vernichtung vor. Bei eventuellem Außerhandelnehmen eines Präparates wird die Vergütung zum entsprechenden Zeitpunkt geregelt.
7. Wiederverkauf
Beim Verkauf in Deutschland dürfen GALDERMA-Präparate nur in der unveränderten Originalverpackung unter Wahrung des Originalverschlusses und nicht in Teilmengen angeboten, verkauft oder abgegeben werden. Bei veränderten Originalpackungen/-gebinden übernimmt GALDERMA keine Haftung.
Für die im Großhandel veräußerte Ware muss Chargenrückverfolgbarkeit gewährleistet sein.
Unsere Produkte dürfen nur im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen (insb. Arzneimittelgesetz, Apothekengesetz, Apothekenbetriebsordnung, Good Manufacturing & Distribution Practice) umverpackt, in Teilmengen oder im Anbruch abgegeben und nur an Abgabe- und Empfangsberechtigte weiterverkauft werden. Der Käufer verpflichtet sich, die vorstehende Verpflichtung an seine Abnehmer weiterzugeben, sofern diese ebenfalls weiterverkaufen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von GALDERMA aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer Eigentum von GALDERMA. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen schon jetzt an die, die Abtretung annehmende, GALDERMA ab. Übersteigt der Wert der GALDERMA zustehenden Sicherungen die Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10 %, so ist GALDERMA, auf Verlangen des Käufers, insoweit zur Freigabe der Sicherungen verpflichtet. Vor einer Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist GALDERMA unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei der Pfändung hat der Käufer ausdrücklich auf die Eigentumsrechte GALDERMAS hinzuweisen.
9. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Düsseldorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10. Geltung
Diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab 01.09.2014. Sie ersetzen alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen und gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, soweit sie nicht durch neue Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzt worden sind.
11. Allgemeines
Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt."